Allgemeine Geschäftsbedingungen
ingena designhandels Gmbh
- Vertragsabschluss .
- Für den Geschäftsverkehr der ingena designhandels Gmbh (im Folgenden: „wir“) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden, sofern diese ein Unternehmen betreiben und das betreffende Rechtsgeschäft für sie zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (Business-Kunden), über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn auf die Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.
- Abweichende oder ergänzende Regelungen, insbesondere entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Dies gilt auch für Zusagen und Vereinbarungen mit unseren Vertretern, Außendienstmitarbeitern oder sonstigen Beauftragten.
II Angebot und Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag .
- Alle unsere Angebote, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich. Sie sind als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen. Aufträge sind angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden.
- Unsere Auftragsbestätigung ist hinsichtlich Stückzahl, Abmessungen und Technik unverzüglich zu prüfen. Einwendungen gegen den Inhalt einer Auftragsbestätigung müssen innerhalb von drei Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung maßgeblich ist. Der Vertragsinhalt richtet sich daher nach unserer Auftragsbestätigung, soweit eine solche nicht ergeht, nach unserem Lieferschein.
- Bei Unterschreiten eines Mindestbestellwertes von € 300,–, sind wir berechtigt, eine Manipulations-Gebühr iHv EUR 15,00 pro Faktura bzw. Lieferung zu verrechnen, um unsere Nebenkosten abdecken zu können.
- Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, beispielsweise Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten sowie unsere Darstellungen desselben, beispielsweise Zeichnungen, Abbildungen und Muster sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
- Konstruktions- oder Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern es sich um unwesentliche Leistungsänderungen handelt und diese für den Kunden zumutbar sind. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Ersatz durch gleichwertige Teile sind jedenfalls zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Kostenvoranschläge werden von uns nach bestem Wissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sofern aus Kostenvoranschlägen nichts anderes hervorgeht, sind wir an die darin enthaltenen Preisansätze einen Monat lang gebunden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 5% ergeben, werden wir den Vertragspartner binnen 14 Tagen nach Eintritt der Kostenerhöhung davon verständigen. Handelt es sich um Kostenüberschreitungen von weniger als 5%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und werden diese Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
- Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unentgeltlich, sollten für die Ausarbeitung jedoch wesentliche Planungsarbeiten notwendig sein, so behalten wir uns das Recht vor nach marktüblichen Preisen den Aufwand in Rechnung zu stellen.
- An Kostenvoranschlägen, Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzüglich zurückzusenden.
- Zusätzliche Vereinbarungen – auch mit unseren Vertretern, Außendienstmitarbeitern oder sonst Beauftragten – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
III. Lieferfristen, Erfüllung, Verzug .
- Zugesagte Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere die Leistung einer vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder bei Direktlieferungen das Werk des Vorlieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen.
- Die Lieferfristen gelten stets vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle von höherer Gewalt (darunter zählen auch Pandemien, Seuchen etc.), kriegerische Ereignisse, Betriebsstörung, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug oder Transportschäden usw. Die Lieferfrist verlängert sich auch, wenn derartige Umstände bei einem Hersteller, Zulieferer oder Erfüllungsgehilfen eintreten. Wir sind berechtigt, bei Eintritt derartiger Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen. Bei solchen Lieferverzögerungen verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang.
Besteht das Leistungshindernis über 3 Monate hinaus, so besteht für beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn wir von unserem Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft. Wenn eine Lieferung in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei unseren Vorlieferanten oder beim Produzenten nicht möglich ist, sind wir berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.
- Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
- Im Falle der Versendung der Ware erfolgt die Lieferung nach unserer Wahl, insbesondere per Paketdienst, Post, Bahn oder Frachtführer. Im Falle der Versendung per Nachnahme sind wir berechtigt, sachdienliche Versicherungen auf Kosten des Bestellers abzuschließen.
- Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft überschreiten, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene, zumindest sechswöchige Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt.
Der Kunde ist nur im Falle eines Verzuges aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verspätung zu fordern.
Unsere Haftung für Verzugsschäden ist in allen Fällen mit 0,5 % des Werts der im Verzug befindlichen Lieferung, maximal jedoch 5 % des Werts desjenigen Teils der Lieferung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen Nichterfüllung gilt Ziff. VII entsprechend.
- Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 1,5 % des Nettorechnungsbetrages pro angefangener Kalenderwoche, höchstens jedoch 10 % des Nettorechnungsbetrages, zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (maximal 6 Monate) vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 20% des Nettorechnungsbetrages als vereinbart.
- Wenn der Besteller schuldhaft die Erfüllung des Vertrages verweigert, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
- Preise .
- Unsere Preise sind in EURO angegeben. Falls nicht anders vereinbart, gelten Preise rein netto ab Werk („EXW“ INCOTERMS 2020) einschließlich Verladung zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Sämtliche Transport- und Verpackungskosten, Fracht- und Versicherungsspesen sowie allfällige Montage- oder Aufstellungskosten werden gesondert berechnet. Ist die Rücknahme der Verpackung vereinbart, so hat die Rücksendung fracht- und spesenfrei umgehend und in einwandfreiem Zustand zu erfolgen.
- Alle durch unsere Lieferungen und Leistungen im Lande des Kunden entstehenden Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben sind vom Kunden zu tragen.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostensteigerungen, insbesondere Steigerungen von Material- und Rohstoffpreisen, Personal-, Herstellungs- und Transportkosten eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
- Unternehmer können sich uns gegenüber nicht auf § 934 ABGB (Verkürzung über die Hälfte) berufen.
- Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot .
- Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf unserem Konto als Zahlung.
- Diskontzinsen, alle Diskont-, Bank- und Einziehungsspesen sowie sämtliche sonstige mit unbaren Zahlungen verbundenen Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz.
- Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
- Bei Verzug des Kunden mit einer (Teil)Zahlung sind wir berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen. Wir sind berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Kunden einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.
- Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Kunden steht in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Zahlungsverpflichtung und ist gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden.
- Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an gelieferten Waren wegen streitiger oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche gegen uns dürfen nicht abgetreten werden.
- Transport, Gefahrenübergang .
- Der Nutzen und die Gefahr gehen mit dem Abgang der Waren aus unserem Lager, bei Zustellung ab Werk von diesem, auf den Kunden über. Der Kunde trägt die Kosten und das Risiko des Transportes der Waren. Bei Lieferung von Waren geht die Gefahr auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sobald der Liefergegenstand dem Spediteur oder der sonstigen Versandperson übergeben wurde oder sich der Besteller in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch für Teillieferungen.
- Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller mit Meldung der Versandbereitschaft über. Gleiches gilt entsprechend, wenn die Ware ab Werk eines von uns beauftragten Dritten geliefert wird. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Wir liefern unversichert.
- Transportschäden sind vom Kunden vor Bezahlung der Fracht und vor Annahme des Gutes dem Transporteur gegenüber zu rügen. Beschädigungen oder Minderungen des Gutes, die bei der Annahme äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Empfänger dem Frachtführer binnen 7 Tagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen.
- Bei verzögertem Abgang aus dem Werk, der auf Umstände zurückzuführen ist, die in der Sphäre des Kunden liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Zu diesem Zeitpunkt treten die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges ein. Gleiches gilt, wenn die Ware ab Werk durch einen von uns beauftragten Dritten geliefert wird.
- Lieferungen, gleich, ob sie von uns ab Werk oder von uns beauftragter Dritter durchgeführt werden, erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.
VII. Mängelrüge, Gewährleistung .
- Beschaffenheitsangaben, z. B. über Abmessungen, Gewicht und sonstige technischen Angaben verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibungen und bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie. Der Besteller hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob die gelieferte Ware für seine Zwecke geeignet ist. Geringfügige technische Änderungen sowie Abweichungen von Zeichnungen und Katalogen gelten vorweg als genehmigt.
- Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eingang von dem Besteller auf Menge, Mängel und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn erkennbare Beanstandungen nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche schriftlich nach Wareneingang bzw., wenn sich eine Beanstandung später zeigt, nach Entdeckung uns gegenüber gerügt werden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine Abnahme vereinbart wurde. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
- Der Kunde hat die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt VI. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzuweisen. Die Beweislastregelung des § 924 findet keine Anwendung. Der Rückgriff in der Händlerkette wird ausgeschlossen. § 933b ABGB findet keine Anwendung.
- Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein von uns nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat. Die Gewährleistung entfällt, wenn Betriebs- oder Wartungsvorschriften nicht befolgt, Geräte extremer Verschmutzung, Feuchtigkeit oder Hitze ausgesetzt, die Geräte an untaugliche, unzulängliche, nicht normgerechte oder nicht abgenommene Montagekonstruktionen, Verkabelungs- und Stromsysteme angeschlossen, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet werden, welche nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder die Ware übermäßig beanspruchen. Die Gewährleistung entfällt überdies dann, wenn der Kunde das erworbene Gerät unter Verletzung einer Plombe oder Versiegelung öffnet.
- Wir haften überdies nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind
- Der Kunde ist verpflichtet, die auf gelieferten Waren zur Verfügung gestellte Software auf dem aktuellen Stand zu halten und fortlaufend zu aktualisieren. Die dafür notwendigen Daten werden von uns kostenlos zur Verfügung gestellt.
- Im Fall der Gewährleistung sind wir berechtigt, die Art der Gewährleistung (Austausch der mangelhaften Ware, Nachtrag des Fehlenden, Verbesserung der mangelhaften Ware, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Zur Vornahme der Leistungen aus der Gewährleistung hat der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die Ware an uns zu liefern und bei uns wieder abzuholen. Sofern wir die Verbesserung der mangelhaften Ware auf Wunsch des Kunden am Sitz des Kunden vornehmen, werden dem Kunden die damit verbundenen Kosten für Anfahrt und Personal in Rechnung gestellt.
- Für im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferungen gebrauchter oder verbilligter Waren bzw. vereinbarungsgemäß gelieferter Ausschuss- und Partieware wird keine wie immer geartete Gewährleistung, Garantie oder Haftung übernommen.
- Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt sechs Monate ab Gefahrenübergang gemäß Punkt 3. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Sollte in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile (wie z.B. Dichtungen etc.), Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass wir für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einstehen, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
VIII. Haftung, Verjährung .
- Zum Schadenersatz sind wir in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet, wobei die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit den Kunden trifft. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personenschäden.
- Bei schlicht grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der Warenlieferung, maximal jedoch mit jener Summe beschränkt, die durch unsere Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt ist. Ein Ersatz von atypischen Schäden, sowie Schäden, die aus dem unsachgemäßen Gebrauch des gelieferten Produkts resultieren ist ausgeschlossen.
- Die Ansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter haften wir nicht.
- Wird der Kunde von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung zum Ersatz eines Schadens oder zur Bekanntgabe seiner Lieferanten aufgefordert oder gelangen ihm sonst Schäden oder Produktfehler an durch uns gelieferte Waren zur Kenntnis, so hat er uns unverzüglich zu informieren. Regressforderungen im Sinne von § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, sofern der Regressberechtigte nicht nachweist, dass der Fehler in unserer Sphäre zumindest grob fahrlässig verursacht wurde.
- Die Be- und Verladung unserer Waren ist nicht Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung. Der Kunde ist für die Sicherung des Ladegutes alleine verantwortlich.
- Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten.
- Eigentumsvorbehalt .
- Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten, auch zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Besteller erkennt ausdrücklich an, dass Zahlungen jeweils als Teilzahlung für die Gesamtrechnung, nicht jedoch für einzelne Positionen der Rechnungen des Verkäufers anzusehen sind.
- Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Eine Pfändung durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich zur Anzeige bringen, ebenso sind Aussonderungen unserer Ware wegen bevorstehenden Insolvenzbelastungen der Ware während Bestehen des Eigentumsvorbehalts unzulässig. Saldoanerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht, ebenso wenig die Hingabe von Wechsel oder Schecks bis zur richtigen und tatsächlichen Einlösung.
- Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verlangen. Falls wir von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen müssen und die Ware zurücknehmen, erfolgt die Gutschrift für die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung einer der Lagerdauer, dem Verschleiß sowie den sonstigen Umständen angemessenen Preisreduktion.
- Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bedarf unserer schriftlichen Zustimmung, sofern die Liefergegenstände nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden. Im Fall der Weiterveräußerung gilt die damit verbundene Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von der Abtretung zu verständigen und die Forderung einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung der Kaufpreisforderung in seinen Büchern zu vermerken.
- Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder der Abweisung eines solchen Antrages erlischt das Recht des Kunden, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen, zu vermengen, mit anderen zu verbinden oder sonst zu verwerten. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit wir unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in unserem Eigentum stehende Waren übernehmen können. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes sind wir zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden unter Abzug der angemessenen Verwertungskosten anzurechnen.
- Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände auf seine Kosten gegen Elementarschäden zu versichern. Die Ansprüche des Kunden gegen seine Versicherung gelten für den Schadensfall als an uns bis zur Höhe unserer noch bestehenden Forderung abgetreten.
- Softwarenutzung, Aktualisierung der Software .
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
- Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
- Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
- Elektronischer Geschäftsverkehr, Datenschutz .
- Bestellungen oder sonstige rechtsgestaltende Erklärungen des Kunden können per E-Mail abgesandt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber des fehlerfreien Zugangs bei uns. Übermittlungsfehler – gleich welcher Ursache – gehen zu Lasten des Kunden.
- Wir behalten uns vor, wegen einer eingetretenen Fehlfunktion unserer Datenverarbeitungsanlage unverzüglich durch geeignete Mittel (individuelle Nachricht, Bekanntgabe auf unseren Webseiten) die Wirksamkeit einzelner oder zeitlich bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu widerrufen und die nochmalige, gültige Übermittlung derselben vorzunehmen oder zu erbitten.
- Der Kunde erteilt in einer separaten ausgestellten Datenschutzerklärung seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Email-Adressen, Telefonverbindungen und Geburtsdatum), die im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung bekannt sind oder zukünftig bekannt werden, für Zwecke der Kundenbetreuung und für Zwecke der unternehmensbezogenen Werbung verarbeitet werden. Der Kunde erteilt die Zustimmung, dass er gemäß den Bestimmungen des TKG von uns Informationen und Werbung erhält. Der Kunde kann die Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen. Personenbezogene Daten werden von uns ausschließlich, gemäß geltender Gesetze, insbesondere des Datenschutzgesetzes 2018 (DSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) ermittelt, verarbeitet und gespeichert.
XII. Gerichtsstandvereinbarung und Rechtswahl, Schlussbestimmungen .
- Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Geschäft ergebenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist ausschließlich das für Bad Schallerbach örtlich und sachlich zuständige Gericht zuständig. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen das Bestehen dieser Gerichtsstandvereinbarung schriftlich zu bestätigen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
- Auf die Rechtsbeziehung zum Besteller findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) sowie des UN-Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG -).
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Bedingungen ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Bedingung am nächsten kommt.